Satzung

Satzung

§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Freundeskreis Arequipa e.V.
Der Sitz des Vereins ist 71116 Gärtringen, Achalmstr. 34.
Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. 241352 des Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
 
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklich durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des §58 Nr 1 AO unter anderem an die Körperschaft des privaten Rechts „Hogar de Cristo“ in Arequipa/Peru.
 
Sein Ziel ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Familien in extremer Armut in Arequipa/Peru.
 
§3 Gemeinnützigkeit
§3.1
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3.2
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, ob die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung im Rahmen des §3 Nr.26a AO erhalten.
 
§4 Mitgliedschaft Beginn
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrags durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme.
 
§5 Mitgliedschaft Ende
Die Mitgliedschaft endet
 
a)     durch freiwilligen Austritt
b)     mit dem Tod des Mitglieds
 
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a)     der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b)     die Mitgliederversammlung
 
§7 Der Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
 
a)     der/die Vorsitzende
b)     der/die stellvertretende Vorsitzende
c)     der/die Kassierer/in
d)     der/die Schriftführer/in
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d „26 Abs.2 BGB durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorsitzenden und die/den Kassierer/in vertreten. Vertretungsberechtigt ist jede dieser drei Personen allein, und zwar für die Abgabe von Willenserklärungen.
 
§7.1 Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für dessen restliche Amtsdauer.
 
§7.2 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bestimmt über die laufende Verwendung der Gelder des Vereins.
 
§7.3 Beschlussfindung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich statt.
Diese Mitgliederversammlung kann auch virtuell online durchgeführt werden.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet.
Ihr obliegt vor allem

a)     die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung wo sie die Entlastung des Vorstandes,
b)     die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung
c)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
 
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
 
Die Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des jeweiligen Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§9 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden von den Mitgliedern Beträge im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gespendet.
 
§10 der/die Kassierer/in
Der/die Kassierer/in verwaltet die Mittel des Vereins. Ihm/ihr obliegen die Buchführung und die Kontoführung.
Der/die Kassierer/in ist in allen Entscheidungen an die Beschlüsse des Vorstandes.
Gebunden. Der die Kassierer/in hat der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich persönlich und schriftlich über Einnahmen, Ausgaben und Kassenbestand zu berichten.
 
§11 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das DRK, Ortsverein Böblingen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 04.03.2023 in Kraft.


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